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Channel: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff
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#Medienrecht #Bewertungen im Internet – hier: Google

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Ein Gasthaus erhielt auf Google Maps eine schlechte 1-Sterne Bewertung – ohne Begründung des Nutzers. Das Gasthaus beschwerte sich erfolglos bei Google. Nun hat auf Klage des Gasthauses das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12.01.2018 dem Gasthaus Recht gegeben und Google verurteilt, es zu unterlassen, diese Bewertung zu verbreiten (sprich: Google muss die Bewertung des Gasthauses entfernen). Grund hierfür sei, dass die negative Bewertung ohne Begleittext keinerlei tatsächliche Anknpfungspunkte habe und der Suchmaschinendienst daher spätestens bei der Meldung des Gasthauses mit der URL der beanstandeten Bewertung seine Prüfpflichten verletzt hat. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass es ein Kunde des Gasthauses war, der hier bewertet und ohne Begründung ist die Veröffentlichung nicht gerechtfertigt, da nur Kunden des Gasthauses, die aufgrund einer eigenen Kundenerfahrung bewerten, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG berufen können. Das Gasthaus und sein guter Ruf wird daher ohne eine Begründung verletzt. Google darf die negative Bewertung nicht ohne eine Begründung zulassen und hätte das sofort erkennen müssen. Die Bewertung hatte keinen Begleittext und war daher ohne weiteres für Google-Mitarbeiter als rechtswidrig erkennbar. Google und Facebook sollten sich also überlegen, ob es überhaupt zulässig ist, 1-6 Sterne Bewertungen über Unternehmen zu ermöglichen – ohne eine Begründung. Die Frage wird wohl zu verneinen sein und Entscheidungen wie diese werden hoffentlich kurz über lang dazu führen, daß die Anbieter Ihre Dienste anpassen, um solchen Mißbrauch auszuschließen oder zumindest nach Meldung umgehend tätig werden.

Wenn Sie ebenfalls Probleme mit einer negativen Bewertung haben, die nicht irgendwie nachvollziehbar begründet ist oder offensichtlich von keinem Kunden stammt (Fake-Bewertungen), unterstütze ich Sie als Fachanwältin für IT-Recht gerne. Kontakt Kanzlei Hagendorff hier.


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